Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Selbsthilfe Bremerhavener Topf e. V.“
  2. Der Verein hat den Sitz in Bremerhaven.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bremen unter der Nummer VR 1047 BHV eingetragen.
  4. Der Verein wird beim Finanzamt unter der Steuernummer 60/142/02224 geführt.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck und Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung; insbesondere die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 der AO.

Zweck des Vereins ist die Förderung

  • der Jugend- und Altenhilfe
  • der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
  • der Fürsorge für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte
  • der Gleichberechtigung von Frauen und Männern
  • der Unterstützung hilfsbedürftiger Personengruppen und
  • der Unterstützung von Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen

Die Zweckverwirklichung dient der Förderung

  • des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege

  • der Jugend- und Altenhilfe und

  • des bürgerschaftlichen Engagements

zugunsten gemeinnütziger Zwecke.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beratung und Unterstützung der betroffenen Personen mit dem Ziel, Möglichkeiten und Fähigkeiten der Hilfe zur Selbsthilfe zu entwickeln und den dadurch entstehenden Selbsthilfegruppen beratend und koordinierend zur Seite zu stehen. Insoweit ist der Verein auch berufen, bei der Vergabe öf-fentlicher Fördermittel für die beteiligten Personengruppen koordinierend mitzuwirken.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig und erhalten für die Wahrnehmung ihrer Vorstandsarbeit keine Vergütung. Aufwandsentschädigungen entstandener Kosten sowie die Zahlung einer Ehrenamtspauschale sind grundsätzlich möglich.
  6. Die Beschäftigung eines besonderen Vertreters nach § 30 BGB ist grundsätzlich möglich. Eine den Anforderungen entsprechende Vergütung ist ebenfalls möglich. Die Refinanzierung durch die Zuwendungsgeber muss gesichert sein.

§4 Mitglieder

  1. Der Verein hat folgende Mitglieder:
    1. Ordentliches Mitglied kann eine natürliche oder eine juristische Person sein. Ein ordentliches Mitglied nimmt aktiv an der Vereinsarbeit teil. Es hat alle Rechte und Pflichten. Es hat volles Stimmrecht bei den Mitgliederversammlungen.
    2. Interessierte:
      Diese können aktiv an der Vereinsarbeit teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht.
    3. Ehrenmitglied:
      Natürliche sowie juristische Personen, welche sich in besonderem Maße Verdienste bei dem Verein erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben alle Rechte und Pflichten, jedoch kein Stimmrecht.
    4. Fördermitglied: Natürliche und juristische Personen, welche die Vereinsziele besonders unterstützen. Das Fördermitglied hat weder die Rechte noch die Pflichten eines ordentlichen Mitglieds.
  2. Erwerb der Mitgliedschaft
    Der Antrag auf Mitgliedschaft in den Verein hat schriftlich mit Unterschrift zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Mehrheit über die Aufnahme. Ihre Entscheidung ist endgültig und unterliegt keiner Überprüfung. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, d.h. es kann keine Mitgliedschaft eingeklagt werden. Die Entscheidung über Aufnahmeanträge wird den Bewerbern schriftlich mitgeteilt. Der Vorstand ist nicht gehalten, Gründe für die Entscheidung mitzuteilen.
  3. Beendigung der Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft erlischt:
      • durch den Tod bei natürlichen Personen
      • durch Auflösung der juristischen Person
      • durch Austritt
      • durch Ausschluss nach unentschuldigter Nichtteilnahme an drei Jahreshauptversammlungen
      • mit Auflösung des Vereins
    2. Austritt:
      Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Der Austritt aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Der Austritt hat das Erlöschen aller Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedsverhältnis zum Verein sowie das Recht zur kostenlosen Nutzung der gemeinschaftlichen Einrichtungen zur Folge.
    3. Ausschluss:
      Verletzt ein Mitglied die Bestimmungen der Vereinssatzung, der Geschäftsordnung, des Vereinszweckes (§2), die durch die Mitgliederversammlung oder Vorstand beschlossenen Vorgaben oder ist mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein mindestens einen Monat im Rückstand, so kann durch die Mitgliederversammlung der Ausschluss des betreffenden Mitgliedes beschlossen werden. Die Entscheidung über den Ausschluss ist zu begründen und dem Betroffenen schriftlich bekanntzugeben. Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung ei- ner Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Anteile des Vereinsvermögens.
  4. Rechte und Pflichten:
    1. Die Höhe eines etwaigen Aufnahmebeitrages sowie die jährlichen Beiträge werden von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit festgelegt. Ordentliche Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
    2. Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht, die Vereinseinrichtungen zu nutzen.
    3. Ordentliche Mitglieder haben in allen Vereinsversammlungen Sitz und Stimme. Sie können sich im Verhinderungsfalle mit schriftlicher Vollmacht von einem anderen ordentlichen Mitglied vertreten lassen. Alle Mitglieder haben das passive Wahlrecht für alle Vereinsämter sowie das mündliche und schriftliche Beschwerderecht beim Vorstand. Das aktive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
    4. Jedes Mitglied ist ferner verpflichtet, die Satzung des Vereines zu beachten und die Weisungen der Vereinsfunktionäre zu befolgen. Die Mitglieder des Vereins haben in den Räumen des Vereins das Hausrecht inne und sind gegenüber allen Nichtmitgliedern im Sinne der Satzung und der Geschäftsordnung weisungsbefugt.
    5. Jeder Anschriftenwechsel eines Mitglieds ist sofort dem Vorstand mitzuteilen.

§5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung
2.1 Vorstand
2.2 Vorstand/Bes. Vertretung nach § 30 BGB
2.3 Besondere Vertretung nach § 30 BGB
3. Vergabeausschuss
4. Vereinsrevision

  1. Mitgliederversammlung:
    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im 1. Quartal, durch den Vorstand einzuberufen. Der Vorstand kann – er ist auf schriftliches Verlangen eines Viertels der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe hierzu verpflichtet – eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Zu einer Mitgliederversammlung müssen alle ordentlichen Mitglieder und Vorstandsmitglieder mindestens 14 Tage vorher schriftlich eingeladen werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit beziehungsweise ordnungsgemäßer Vertretung mindestens 30% der ordentlichen Mitglieder. Sind in einer Mitgliederversammlung nicht 30% der ordentlichen Mitglieder erschienen oder vertreten, so ist eine neue Mitgliederver- sammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Zu dieser neuen Mitgliederversamm- lung kann bereits mit der Einberufung der ersten Mitgliederversammlung mit einer „Eventualeinladung“ eingeladen werden. Die Ladung muss die vollständige Tagesordnung enthalten. Die Beschlüsse sind bei einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden wirksam. Auf Antrag eines einzelnen Mitgliedes muss zu einzelnen Punkten in geheimer Wahl abgestimmt werden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit (§ 33 BGB). Beschlüsse zur Änderung des Vereinszwecks bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder (§ 33 BGB). Beschlüssen zur Vereinsauflösung bedürfen einer Dreiviertelmehrheit. Alle übrigen Beschlüsse bedürfen einer einfachen Mehrheit, soweit Gesetze nichts anderes vorsehen.
    2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
      • die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts und des Kassenberichts des Vorstandes sowie des Besonderen Vertreters über das abgelaufene Geschäftsjahr
      • die Stellungnahme zu den Tätigkeitsberichten und Entlastungserteilung des gesamten Vorstandes und des Besonderen Vertreters
      • Wahl des Gesamtvorstandes, des Vergabeausschusses und der Kassenprüfer/innen in den ungeraden Jahren
      • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge sowie der sonstigen Pflichtleistungen der Mitglieder
      • Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und über Anträge der Mitglieder
      • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und des Namens des Vereins
      • Beschlussfassung über eine eventuelle Auflösung des Vereines (eigenständige Versammlung siehe §7)
      • Bestimmung der Vereinspolitik
      • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
    3. Über den Verlauf jeder Versammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorstand zu unterzeichnen ist.
    4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung schriftlich beim Einberufungsorgan die Ergänzung der Tagesordnung verlangen, die nicht eine Satzungsänderung oder eine Vereinsauflösung betreffen. Eine Ergänzung vorzunehmen, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Einberufungsorgans. Dem Verlangen muss jedoch entsprochen werden, wenn es von einem Zehntel der Mitglieder unterstützt wird. Die Ergänzung ist spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die nicht auf eine Satzungsänderung oder eine Vereinsauflösung abzielen, können in der Versammlung als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Diese Ergänzung der Tagesordnung erfordert jedoch eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Vorstand
    1. Der Vorstand
      1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern: der/dem ersten und dem/der zweiten Vorsitzenden und der/dem Schatzmeister:in.
      2. Der Vorstand kann eine Besondere Vertretung nach § 30 BGB bestellen. Eine Abberufung der Besonderen Vertretung erfolgt ebenfalls durch den Vorstand. Im Falle einer nicht einvernehmlichen Vertragsauflösung muss ein wichtiger Grund vorliegen.
      3. Der Vorstand kann mit bis zu 4 Beiräten ergänzt werden.
      4. Der Vorstand und die Beiräte werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, schlägt der Vorstand ein Ersatzmitglied vor, das von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
      5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei im Vereinsregister eingetragene Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB vertreten. Er vertritt den Verein gegenüber dem Registergericht nach: § 42 Abs. 2; § 59 Abs. 1; § 67 Abs. 1Satz 1; § 72; § 74 Abs. 2 Satz 1; § 76 Abs. 2 Satz 1
      6. Die/der erste Vorsitzende – im Verhinderungsfall die/der zweite Vorsitzende – beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet sie. Die Sitzungen finden nach Bedarf statt. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Vorstandsmitglied gegenüber der/dem Vorsitzenden ist unverzüglich eine Vorstandssitzung einzuberufen.
      7. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.
      8. Die Sitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei im Vereinsregister eingetragene Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Tagesordnung wird vor Ort festgelegt. Die Protokolle sind von der/dem Protokollführer*in und der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
      9. Der Vorstand beruft die ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen ein und erstellt die Tagesordnung.
      10. Der Vorstand entscheidet über Beschwerden der ordentlichen Mitglieder.
      11. Der Vorstand ist der Anstellungsträger der angestellten Fachkräfte und übt die Dienstaufsicht aus.
      12. Der Vorstand lädt die Besondere Vertretung nach § 30 BGB in die Vorstandssitzungen ein.
      13. Der Vorstand arbeitet mit der Besonderen Vertretung nach § 30 BGB zusammen im Rahmen von konzeptionellen und wirtschaftlichen Zielvereinbarungen; einschl. Wirtschaftsplan.
    2. Vorstand / Besondere Vertretung nach § 30 BGB
      1. Vorstand und Besondere Vertretung nach § 30 BGB arbeiten vertrauensvoll zusammen bei der Geschäftsführung des Vereins. Dies geschieht im Rahmen einer konzeptionellen und wirtschaftlichen Zielvereinbarung.
      2. Die Zielvereinbarung wird überwacht (Controlling) im Rahmen von monatlichen Dienstbesprechungen. Die Einladungen und die Tagesordnung werden erstellt von der Besonderen Vertretung nach § 30 BGB. Ebenso die Sicherung der Ergebnisse.
      3. Vorstand und Besondere Vertretung nach § 30 BGB vertreten in gegenseitiger Abstimmung den Verein gegenüber der Politik, der Verwaltung, den Zuwendungsgebern und der Öffentlichkeit.
      4. Vorstand und Besondere Vertretung nach § 30 BGB führen die Geschäfte nach dem Vieraugenprinzip. Das gilt für Verträge mit den Zuwendungsgebern und die Bewirtschaftung der Mittel. Näheres regeln eine Geschäftsordnung, die Bedingungen der Zuwendungsgeber und die Verträge mit den Geldinstituten.
      5. Die/der Schatzmeister:in überwacht unterjährig die wirtschaftliche Lage des Vereins; sowie die Bewegungen in der Kasse und auf den Vereinskonten in Abstimmung mit der Besonderen Vertretung nach § 30 BGB.
    3. Besondere Vertretung nach § 30 BGB
      1. Die Besondere Vertretung nach § 30 BGB leitet die Selbsthilfekontaktstelle.
      2. Die Besondere Vertretung nach § 30 BGB entwickelt für den Verein selbsthilfebezogene Projekte, kalkuliert deren Finanzen und gewinnt die entsprechenden Zuwendungsgeber.
      3. Die Besondere Vertretung nach § 30 BGB vertritt die Selbsthilfekontaktstelle gegenüber den Mitgliedern und den Akteuren der Bremerhavener Selbsthilfebewegung. Sie vertritt die Selbsthilfekontaktstelle gegenüber der Politik, den Verwaltungen, den Zuwendungsgebern, den Fachgremien und der Öffentlichkeit.
      4. Die Besondere Vertretung nach § 30 BGB organisiert Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen für die Selbsthilfeakteure; insbesondere im Bereich der Kommunikation, der Organisation und der Finanzierung.
      5. Die Besondere Vertretung nach § 30 BGB berät Selbsthilfegruppen bei der Entwicklung von Projekten und Vorhaben, deren Finanzierung und deren Umsetzung; einschließlich der Verwendungsnachweise und der Sachberichte.
      6. Die Besondere Vertretung nach § 30 BGB berät Bürger:innen bei der Vermittlung in und der Gründung von Selbsthilfegruppen.
      7. Die Besondere Vertretung nach § 30 BGB übernimmt die Fachaufsicht über die Mitarbeiter:innen.
  3. Vereinsrevision
    Zwei ordentliche Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Sie prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen. Bei vorgefundenen Mängeln muss der/die Kassenprüfer(in) zuvor dem Vorstand berichten. Bei ordnungsgemäßer Führung der Geschäfte beantragt die Vereinsrevision die Entlastung des Vorstandes und des Besonderen Vertreters.
  4. Vergabeausschuss
    1. Der Vergabeausschuss besteht aus 5 Personen: einem Vorstandsmitglied und vier von der Mitgliederversammlung gewählten Vertreter*innen.
    2. Der Vergabeausschuss ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind.
    3. Der Vergabeausschuss nimmt alle ,,Anträge auf Fördermittel“ entgegen und erarbeitet einen Vorschlag zur Verteilung der Mittel, die der Bremerhavener Selbsthilfebewegung aus den Mitteln zur Förderung der Selbsthilfe vom Magistrat zur Verfügung gestellt wurden. Grundlage ist die Richtlinie zur Förderung der Selbsthilfe des Magistrats der Stadt Bremerhaven in seiner jeweils gültigen Fassung.
    4. Diesen Vorschlag legt der Ausschuss der Mitgliederversammlung in Form des Protokolls zur Kenntnisnahme vor.

§6 Finanzierung

Der Verein finanziert die Durchführung seiner Aufgaben durch Beiträge, Spenden, Zuwendungen und andere finanzielle Mittel.

§7 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens 50 % der ordentlichen Mitglieder anwesend sein müssen. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit. Bei Auflösung des Vereins ist die/der zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierende Vorstandsvorsitzende Liquidator(in), es sei denn, die Mitgliederversammlung bestellt im Auflösungsbeschluss eine(n) anderen Liquidator(in). Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen, Kreisverband Bremerhaven, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§8 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht. Verhält sich ein Mitglied jedoch satzungswidrig, so haftet dieses Vereinsmitglied und nicht der Verein für daraus entstehende finanzielle Schäden.

§9 Redaktionelle Änderungen

Redaktionelle Änderungen dieser Satzung, die das Vereinsregister oder Finanzamt fordern, können vom Vorstand beschlossen und müssen den Mitgliedern bekannt gegeben werden.

§10 Salvatorische Klausel

  1. Sollten Teile dieser Satzung rechtsunwirksam sein, hat dies keine Auswirkung auf die übrigen Bestandteile dieser Satzung. Die Bestimmungen bleiben weiterhin gültig.
  2. Rechtsunwirksame Bestimmungen sind ihrem Sinn nach entsprechend auszulegen.

§11 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 26. Januar 2026 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Die Regelungen des BGB haben Vorrang vor den Bestimmungen dieser Satzung.